Notenverzicht
Notenverzicht (Stand 01.09.2014)
In begründeten Einzelfällen aus pädagogischen Gründen durch Beschluss der Lehrerkonferenz nach Anhörung der Erziehungsberechtigten zeitweiliger Verzicht auf Benotung. |
Bei Schülern, bei denen zu Beginn der Schulpflicht oder zu Beginn eines Schuljahres ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde und im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BayEUG aktiv am Unterricht der Mittel- oder Grundschule teilnehmen können, kann die Lehrerkonferenz mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, dass Leistungsnachweise nicht durch Noten bewertet, sondern mit einer allgemeinen Bewertung versehen werden. Die Bemerkung geht insbesondere auf die individuellen Leistungen und die aktuelle Lernentwicklung des Schülers ein. Soweit in einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die dem Anforderungsniveau der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen, können in diesen Fächern Noten erteilt werden. Die Erziehungsberechtigten sind vorher eingehend zu beraten. |
Aus sonderpädagogischen Gründen kann auf eine Bewertung
durch Noten ganz oder zeitweilig verzichtet werden.
Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung findet
keine Bewertung durch Noten statt.
Antrag auf Notenverzicht
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